Kramp Transporte - Vermietung 
Unkompliziert und Günstig

MIETVERTRAG ÜBER EIN KRAFTFAHRZEUG


§ 1 Versicherung


Die Selbstbeteiligung im Falle eines Unfalles, Beschädigung oder Vandalismus beträgt 2500€.


Für 10€ pro Miettag, kann die  Selbstbeteiligung auf  900€ reduziert werden.



§ 2 Zustand des Fahrzeuges


Der Zustand des Fahrzeuges ergibt sich aus dem bei der Übergabe des Fahrzeuges zu erstellenden Übergabeprotokoll. Das Protokoll wird Bestandteil dieses Vertrages.


§ 3 Miete und Kaution


Kosten für Kraftstoff und Motoröl sowie die Kosten für sonstige Hilfs- und Betriebsstoffe, die während der Mietzeit anfallen, trägt der Mieter. Ist der Kraftstoff bei Rückgabe teilweise geleert, so wird er vom Vermieter aufgefüllt. Die Kosten für verbrauchte Kraftstoffe und Betriebsstoffe trägt der Mieter. Sie werden nach Rückgabe des Fahrzeuges in Höhe des tatsächlichen Verbrauches in Rechnung gestellt.


Betankungsgebühr inkl. Service    Preis pro Liter € 2,89


§  4 Pflichten des Mieters, Nutzung des Fahrzeuges


Der Mieter darf das Fahrzeug nicht an Dritte übergeben, es sei denn der  Vermieter erteilt vorher seine schriftliche Zustimmung.




2.       Der Mieter verpflichtet sich das Fahrzeug sorgfältig und gewissenhaft zu behandeln. Dies bedeutet insbesondere, dass er das Fahrzeug ausschließlich in  gesicherten Garagen abstellen darf. Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug ein Problem, so hat der Mieter entsprechend der Anweisungen in der Betriebsanleitung des Fahrzeuges zu handeln. Erfolgt die Vermietung für längere Dauer (mehr als eine Woche), verpflichtet er sich den Ölstand und Reifendruck zu prüfen und ggf. unter Einhaltung der im Fahrzeugschein aufgeführten Daten die notwendigen Maßnahmen vorzunehmen. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen, ausgenommen sind die im Rahmen des § 5.1. erforderlichen Arbeiten. Der Mieter darf das Fahrzeug optisch nicht verändern, insbesondere nicht durch Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.



Der Mieter darf das Fahrzeug ausschließlich in den geografischen Grenzen Europas sowie in außereuropäischen Gebieten, die zur Europäischen Union (EU) gehören nutzen.

1.1Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor Überanspruchung in jeder Weise zu schützen. Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Nutzung zu folgenden Zwecken:

- Teilnahme an Autorennen

- Teilnahme an Geländefahrten

- Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder gefährlichen Stoffen


Das Rauchen im Fahrzeug ist zu unterlassen


Der Mieter versichert, dass seine Fahrererlaubnis nicht entzogen oder vorläufig entzogen ist und dass kein Fahrverbot besteht.


Der Mieter versichert, dass er das Fahrzeug nicht unter Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel führen wird.


Eine Untervermietung des Fahrzeuges ist nicht gestattet.


§ 5 Gebrauchsbeeinträchtigungen, Reparaturen


5.1. Der Mieter ist berechtigt, kleine Instandsetzungen oder Reparaturen (bis 150,00 €) selbst auszuführen         (z.B..  Austausch einer Glühbirne) bzw. durch eine Fachwerkstatt ausführen zu lassen, ohne vorherige         Zustimmung des Vermieters. Nach Vorlage der Rechnung und/oder des ggf. ausgetauschten Teils, erstattet         der  Vermieter dem Mieter die Kosten, sofern nicht der Mieter durch ein Fehlverhalten (z.B.         Bedienungsfehler) den Defekt selbst herbeigeführt hat. Der Arbeitsaufwand des Mieters bei                                      Eigenausführung der Instandsetzung oder Reparatur wird nicht vergütet.


Stellt der Mieter einen Defekt am Fahrzeug fest, der die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges erheblich einschränkt und Reparaturen in größerem Umfang erforderlich macht, so hat er den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Kann der Defekt durch eine kurzfristige Reparatur nicht sofort behoben werden, so haben beide Vertragsparteien das Recht den Vertrag fristlos zu kündigen. Der Mieter bleibt zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Eintritt des Defekts verpflichtet.


§ 6 Verhalten bei Verkehrsunfällen, Haftung


6.1 Wird der Mieter während der Nutzung des Fahrzeuges verschuldet oder unverschuldet in einen Verkehrsunfall, Wildschaden, Brand oder Ähnliches verwickelt, so hat er unverzüglich für eine polizeiliche Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenshergangs zu sorgen.


Der Mieter hat dem Vermieter ferner einen schriftlichen Unfallbericht ggf. mit Unfallskizze zu übergeben, der Mieter hat darin auch Namen und Adresse der Beteiligten und Zeugen schriftlich festzuhalten.


6.2          Es gelten die gesetzlichen Haftungsregeln. Keine Haftung des Mieters besteht, soweit der Vermieter für die entstandenen Schäden vom Unfallgegner, sonstigen Unfallbeteiligten Dritten oder von      der bestehenden Kasko-Versicherung oder anderweitig Ersatz erlangt.


6.3 Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund von Bedienungsfehlern, Überbeanspruchung oder Verletzung sonstiger Pflichten dieses Vertrages während der Mietzeit zurückzuführen sind. Der Mieter haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch seine Angehörigen, Arbeiter, Angestellten, Beifahrer oder sonstige, durch oder über den Mieter mit dem Fahrzeug in Berührung gekommene Dritte schuldhaft verursacht worden sind, soweit er es schuldhaft unterlässt die zur Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche des Vermieters notwendigen Feststellungen zur Person und zur Sache beweiskräftig festzustellen.


Der Mieter haftet auch dann, wenn der Schaden erst nach Rückgabe des Fahrzeuges festgestellt wird. Der Vermieter muss in diesem Fall nachweisen, dass in der Zwischenzeit das Fahrzeug nicht durch ihn oder einen Dritten bedient wurde.


6.4 Die Einhaltung der bestehenden Verordnungen und Gesetze, insbesondere der Straßenverkehrsverordnung, während der Nutzung des Fahrzeuges ist ausschließlich Sache des Mieters. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren oder sonstigen Kosten frei, die Behörden anlässlich solcher Verstöße gegen den Vermieter erheben.


  1. 1 Wird bei der Rückgabe des Fahrzeuges ein Schaden festgestellt, der in diesem Vertrag bzw. im Übergabeprotokoll nicht aufgeführt worden ist, so wird vermutet, dass der Mieter den Schaden zu vertreten hat, es sein denn er weist nach, dass der Schaden bereits bei der Übernahme des Fahrzeuges bestanden hat.


§7 Welche anderen Gebühren/Kosten fallen eventuell an?


7.1 Bearbeitungspauschalen für das Handling von Bußgeldern oder Mautgebühren. Ihnen wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder                   wesentlich niedriger als die Pauschale. Bitte beachten Sie, dass solche Bearbeitungspauschalen zusätzlich zum Bußgeld oder der Maut zu zahlen sind und dass Sie für die Zahlung solcher Bußgelder oder Mautgebühren haften. Für die Zahlung des Anhängersammelzuschlages ist ausschließlich der Mieter des LKW bzw. der Halter des Anhängers verantwortlich.


Bearbeitungspauschale Bußgelder & Strafen         € 10,00


7.2 Reinigungskosten für ein Fahrzeug, das in einem über die vertragsgemäße Nutzung hinaus verschmutzten Zustand oder mit Geruchsbeeinträchtigung zurückgegeben wird. Sonderreinigungskosten werden nach Aufwand, mindestens aber mit einer Sonderreinigungspauschale berechnet. Ihnen wird gestattet nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.


Endreinigung / Reinigungskosten / Geruchsbelästigung       € 50,00 - € 200,00           Berechnung erfolgt nach Aufwand


7.3 Kosten für verlorene oder gestohlene Fahrzeugschlüssel.        € 500,00

7.4 Rücktransport bei abstellen des Fahrzeuges. 

7.5 Haben Sie Ihre Buchung ohne Vorauszahlung vorgenommen, können Sie Ihre Buchung kostenlos vor dem Zeitpunkt der Abholung ändern oder stornieren. ( min. 24h vorher )

Wenn Sie Ihre Buchung nicht stornieren und es versäumen, das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt der Abholung abzuholen, wird Ihnen eine Gebühr wegen Nichterscheinens berechnet.

Nichtabholung Gebühr            € 50,00